1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über
Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Kommunikationsdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner
in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten
Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND; URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
2.1. Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit
der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des
Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3. Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
2.4. Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6. Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner
Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den
vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem
AGDTarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. VERGÜTUNG
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Bruttobeträge. Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19
Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht berechnet!
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Kommunikationsdesigner für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME, VERZUG
4.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des
Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen
Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag überlängere Zeit oder erfordert er vom Kommunikationsdesigner hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach
Ablieferung.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus
gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
5. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND
REISEKOSTEN
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung
oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2. Der Kommunikationsdesigner ist nach
vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kommunikationsdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Kommunikationsdesigner im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
6. EIGENTUM AN ENTWÜRFEN UND
DATEN
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden
nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2. Die Originale sind dem
Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat
der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
6.3. Auch die in Erfüllung des Vertrages
entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Kommunikationsdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4. Hat der Kommunikationsdesigner dem
Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis
6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG,
BELEGEXEMPLARE UND EIGENWERBUNG
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind
dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch den
Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Kommunikationsdesigner berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner 10 einwandfreie
Belegexemplare unentgeltlich. Der
Kommunikationsdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu
verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. HAFTUNG
8.1. Der Kommunikationsdesigner haftet für
entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für
leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3. Mit der Freigabe von Entwürfen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und
Bild.
8.4. Für solchermaßen vom Auftraggeber
freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigners. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
9. GESTALTUNGSFREIHEIT, DURCHFÜHRUNG DES
AUFTRAGES UND VORLAGEN
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des
Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon
unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur
Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. VERTRAGSAUFLÖSUNG
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen,
erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene
Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie
folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für
Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt
der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist,
ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Kommunikationsdesigners.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign (AVG Kommunikationsdesign) der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)
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